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Ist Website-Tracking in Automatisierungen DSGVO-konform?

Profi-Automatisierung Aktualisiert am 7. August 2019

Haftungsausschluss: Die Angaben in dieser FAQ basieren ausschließlich auf unseren Kenntnissen der DSGVO. Benchmark kann und wird keine rechtliche Beratung zur DSGVO geben. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihre Rechtsabteilung oder Ihren Anwalt zu wenden, um besser zu verstehen, welche Anforderungen Ihre Organisation erfüllen muss.

Ist Website-Tracking in der Profi-Automatisierung DSGVO-konform?

Ja, unsere Website-Tracking-Funktion entspricht der DSGVO. Um Besucher auf Ihrer Website zu tracken, müssen Sie zuerst das in Ihrem Benchmark-Konto angegebene JavaScript auf Ihrer Website eingefügt haben. Nach dem Einfügen können Sie verschiedene Aktionen wie "E-Mail senden", "Zu Liste oder Segment hinzufügen" basierend auf dem Verhalten Ihrer Website-Besucher auslösen. Da dies alles bedeutet, dass Sie die persönlichen Daten Ihrer Besucher sammeln und kombinieren (sog. Profiling), müssen Sie ihnen auch mitteilen, dass Sie z.B. ihr Navigationsverhalten tracken.

DSGVO und Site Tracking

Die DSGVO setzt voraus, dass Sie die Zustimmung der Besucher Ihrer Website einholen, bevor Sie deren personenbezogenen Daten speichern. Wir haben es Ihnen leicht gemacht, die Zustimmung Ihrer Besucher zu erhalten, indem wir Ihnen das benötigte Skript zur Verfügung stellen, um das Tracking zu aktivieren oder zu deaktivieren. Sie müssen Ihren Besuchern die Informationen, die eingeholt werden, und deren Verwendungszweck erläutern. Die Nachricht muss leicht verständlich sein, sie darf Ihre Besucher nicht irreführen und muss auch einen Button beinhalten, über den die Benutzer aktiv ihre Zustimmung erteilen.

Mein Unternehmen sitzt nicht in Europa. Muss ich meine Besucher auch über das Website-Tracking unterrichten?

Ja, da Sie nicht kontrollieren können, woher die Besucher Ihrer Website kommen, gilt dies für alle. Wenn sich Ihr Unternehmen in einem nicht-europäischen Land befindet, können Besucher aus der EU trotzdem auf Ihrer Website landen. Das verpflichtet Sie die DSGVO zu erfüllen und persönliche Daten nicht ohne Zustimmung zu verarbeiten.

Wir empfehlen Ihnen, das automatische Tracking beim Laden von Seiten standardmäßig zu deaktivieren. Sie können ein manuelles Formular hinzufügen, mit dem Besucher entweder zustimmen oder nicht zustimmen können, um Ihre Zustimmung zum manuellen Verfolgen ihrer Cookies zu erteilen.

Wie kann ich den Tracking-Code standardmäßig deaktivieren?

Sie können den Tracking-Code beim Laden der Seite deaktivieren. Geben Sie folgenden Code NACH dem Tracking-Skript für die Automatisierung ein.

<script>    window.onload = function() {       if(window.JB_TRACKER) window.JB_TRACKER.disableTracking();    } script>

Tracking-Zustimmung

Sehen Sie sich das Einverständnisformular von Benchmark als Beispiel an.

Die Tracking-Zustimmung besteht darin, offen um Erlaubnis zu bitten, die Daten Ihres Besuchers zu verfolgen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, eine Einwilligungserklärung zu verwenden, müssen Sie angeben, welche Daten Sie sammeln und zu welchen Zweck. Das Zustimmungsformular wird nicht von Benchmark Email bereitgestellt. Sie können sich an Ihren Webentwickler wenden.

Sobald Ihr Formular fertig ist, können Sie der Einverständniserklärung einen kleinen Code hinzufügen. Wenn ein Besucher das Tracking erlaubt, müssen Sie das Javascript-Funktionsfenster JB_TRACKER.enableTracking nennen.

Sie können das folgende Beispiel verwenden:

Deaktivieren <script>    <button onClick="window.JB_TRACKER.disableTracking()" >Deaktivieren</button> </script>

Erlauben

<script>    <button onClick="window.JB_TRACKER.enableTracking()" >Erlauben</button> </script>

Um der DSGVO zu entsprechen, müssen Sie bis zum 25. Mai 2018 alle Richtlinien und Regeln anwenden. Wenn Sie die DSGVO nicht erfüllen, können Sie einer hohen Strafe ausgesetzt sein. Bitte lesen Sie Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Bußgeldern.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Automatisierung haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail, LiveChat oder Telefon an unseren Kundendienst.